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Sachkundenachweis

HALTUNGSVORAUSSETZUNGEN GROSSE HUNDE (§ 11 LHundG NRW)

ANZEIGEPFLICHT

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde (= Ordnungsamt DU) von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen:

(2) Grosse Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn nachgewiesen wird:

1. eine HAFTPFLICHTVERSICHERUNG:

2. eine FÄLSCHUNGSSICHERE KENNZEICHNUNG mit einem MIKROCHIP

3. die erforderlichen SACHKUNDE und ZUVERLÄSSIGKEIT

Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die SACHKUNDEBESCHEINIGUNG einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die TIERÄRZTEKAMMERN BENANNTEN TIERÄRZTINNEN UND TIERÄRZTE erteilt werden.

(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.

(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Der aktuelle Fragebogen zum Sachkundenachweis (mit Lösungsschablone) ist  unter anderem einzusehen unter

Tierärztekammer Nordrhein